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Sehr geehrter Herr Hejna Wir beziehen uns auf unser Schreiben vom 21.06.2016. Sie haben uns mitgeteilt, dass Sie die Schweiz verlassen und Sie sich Ihr Freizügigkeitsguthaben bar auszahlen svařování povoleno. Gern nehmen wir dazu kteří folgt Stellung: advokátních übernommen das Die Schweiz hat im Rahmen des Abkommens Personenfreizügigkeit über die mit den Staaten der Europäischen Union EU. Seit 1. Juni 2007 ist DAHER který Barauszahlung z obligatorischen Teils einer Freizügigkeitsleistung beim endgültigen Verlassen der Schweiz nicht mehr möglich, wenn die versicherte osobou v einem anderen Mitgliedstaat der EU / EFTA ist weiter versicherungspflichtig. Že Unterstellung unter který obligatorische Versicherung für Alters-, Invaliditäts- und das Hinterlassenenleistungen upravuje zákon jeweiligen Staates. Zur ausführlichen Vysvětlení senden wir Ihnen in der prílohy Unser "Merkblatt Barauszahlung v EU, počínaje 1.6.2007." To versicherte Osoba, která Eine Barauszahlung wünscht, muss heute nachweisen, dass die Voraussetzungen für diese sind Barauszahlung erfüllt. Wenn Sie abklären povolen, ob Sie v einem Odry stát EU ESVO sozialversicherungspflichtig Sind, pokousal wir Sie, otočit sich an den Sicherheit zu fond BVG (Sicherheit fond BVG, Geschäftsstelle, Postfach 1023, 3000 Bern 14). Auf der Webseite www.sfbvg.ch další informace finden Sie zudem, Broschüren Antragsformulare und zum Thema. Solange Ihre Berechtigung für eine nicht Barauszahlung nachgewiesen ist oder Sie uns keine jinde lautenden Anweisungen erteilen, erhalten wir Ihren Vorsorgeschutz ve formuláři eines Freizügigkeitskontos bei der Rendita Freizügigkeitsstiftung. Že Austrittsabrechnung erhalten Sie in den nächsten Tagen. Haben Sie Fragen zu Ihrer Freizügigkeitsleistung? Dann setzen Sie sich bitte mit uns v Verbindung, geben wir Ihnen gern Auskunft.
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